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IP-Auswirkungen des Brexit (Marken und Designs)

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Am 31. Dezember 2020 endete die Übergangsperiode („transition period“) für den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU.

1. Wirkung des Austritts

Relevant ist der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU für Unionsmarken, im Rahmen von IR-Marken (WIPO) eingetragene Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster und im Rahmen von internationalen Musteranmeldungen (WIPO) hinterlegte Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

2. Eingetragene Marken und Muster

Folgende Konsequenzen hat das Ende der Übergangszeit auf bereits eingetragene Unionsmarken und Gemeinschaftsmuster:

a) Unionsmarken

Das UKIPO hat mit Ablauf der Übergangsfrist automatisch, ohne Antrag und ohne Einzahlung von Gebühren, ein geklontes Markenrecht für das Vereinigte Königreich generiert. Inhaber, Warenverzeichnis, das Anmeldedatum sowie andere relevante Daten (Priorität, Seniorität) wurden identisch übernommen.Für die Verlängerung wird das UKIPO 6 Monate vor Ablauf der Frist eine entsprechende Erinnerung an Sie als Markeninhaber, Ihren Vertreter oder gegebenenfalls einen dortigen Vertreter übermitteln.

b) Internationale Marken (IR-Marken), in welchen die EU benannt ist

Grundsätzlich gilt für Unionsmarken, die im Rahmen einer internationalen Marke nach dem Madrid-System Schutz genießen, das oben Gesagte.Zu beachten ist allerdings, dass dieses neue GB-Markenrecht nicht im Rahmen der IR-Marke weiter existiert, sondern vom UKIPO als nationale GB-Marke geführt wird.

c) Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Für die eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat das UKIPO ein zur Unionsmarke identisches Verfahren implementiert. Die eingetragenen Gemeinschaftsmuster wurden automatisch in nationale GB-Designs umgewandelt. Sammelmuster sind auch in GB rechtlich zulässig.Die Verlängerung wird ebenfalls unabhängig von dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfolgen. Die Verlängerungszeiträume sind identisch: Bis zu einer Höchstlaufzeit von 25 Jahren wird auch für das GB-Muster alle fünf Jahre, somit zum selben Zeitpunkt wie für das EU-Geschmacksmuster, die Verlängerungsgebühr zu entrichten sein.Sollte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bereits eingetragen, aber wegen einer Aufschiebung der Bekanntmachung noch nicht veröffentlicht sein, wird das UKIPO dieses Muster als nur angemeldet behandeln. Somit muss für diese Muster ebenfalls bis zum 30. September 2021 ein Antrag auf Umwandlung an das UKIPO gerichtet werden.

d) Internationale Muster (Haag-System)

Sofern im Rahmen eines internationalen Musters die EU benannt ist, hat das UKIPO ebenfalls automatisch ein nationales GB-Muster erstellt. Es gilt das für internationale Marken oben Ausgeführte.

3. Anhängige Anmeldungen

Für angemeldete Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welche aktuell anhängig sind oder erst nach dem 31. Dezember 2020 eingetragen wurden, besteht beim UKIPO eine Antragsfrist bis zum
30. September 2021,
um nationale GB-Marken- und Geschmacksmusterrechte zu generieren. Es muss daher bis zu diesem Datum aktiv entschieden werden, ob diese Schutzrechte auch im Vereinigten Königreich Schutz genießen sollen.
 

November 2020